BVerfG - Beschluß vom 20.04.2004
2 BvR 2043/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3171
NVwZ 2005, 324
wistra 2005, 21
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Js 5984/01
AG Offenburg, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 6/01
AG Offenburg, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 117/00
AG Offenburg, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 88/00
AG Offenburg, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 83/00

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2043/03 - Aktenzeichen 2 BvR 2104/03

DRsp Nr. 2004/9360

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren

1.Bei der Überprüfung einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung sind Prüfungsmaßstab und Heilungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts beschränkt. Das Beschwerdegericht trifft keine eigene Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Seine Entscheidung kann die zuvor erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen. Eine Nachbesserung der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsgestattung ist mit Blick auf dessen Umgrenzungsfunktion nicht mehr möglich.2. Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung genügt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Umgrenzungsfunktion, wenn die betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume angegeben sind und der Tatvorwurf durch tatsächlich Angaben weiter konkretisiert wird.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.