Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses; Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren
1.Bei der Überprüfung einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung sind Prüfungsmaßstab und Heilungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts beschränkt. Das Beschwerdegericht trifft keine eigene Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Seine Entscheidung kann die zuvor erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen. Eine Nachbesserung der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsgestattung ist mit Blick auf dessen Umgrenzungsfunktion nicht mehr möglich.2. Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung genügt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Umgrenzungsfunktion, wenn die betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume angegeben sind und der Tatvorwurf durch tatsächlich Angaben weiter konkretisiert wird.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
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