OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2010
8 W 444/10
Normen:
GmbHG § 12;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 108
DStR 2011, 87
FGPrax 2011, 141
NJW-RR 2011, 623
NotBZ 2011, 108
ZIP 2011, 84
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 2917

Anforderungen an die Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs nach Auflösung einer Gesellschaft; Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 8 W 444/10

DRsp Nr. 2010/21047

Anforderungen an die Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs nach Auflösung einer Gesellschaft; Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger

1.Die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn diese in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. 2. § 12 Satz 3 GmbHG beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

1. Die Beschwerde des Liquidators gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 22.09.2010 (HRB 2917) wird

zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert: 3.000,00 €

Normenkette:

GmbHG § 12;

Gründe:

I. Nach Beendigung der Liquidation der ... GmbH meldete der Liquidator am 21.09.2010 diese zur Eintragung ins Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 22.09.2010 machte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Ulm - Registergericht - folgende Beanstandungen:

Gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages hat die Bekanntmachung zur Auflösung mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Vorliegend erfolgte lediglich die nach § 12 GmbHG erforderliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.