BFH - Beschluss vom 19.11.2013
IV B 86/13
Normen:
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 336
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1/13

Anforderungen an die Benennung des begünstigten Wirtschaftsguts i.S. von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen IV B 86/13

DRsp Nr. 2014/275

Anforderungen an die Benennung des begünstigten Wirtschaftsguts i.S. von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG

NV: Die Frage, ob von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bezogen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ein einmal benanntes Wirtschaftsgut nicht durch ein anderes, nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut ersetzt werden darf, im Auslegungswege Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Danach lässt weder der Wortlaut des § 7g EStG noch der mit der Norm verfolgte Begünstigungszweck eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende erweiternde Auslegung zu.

Ein Investitionsabzug gem. § 7g EStG ist auch dann rückgängig zu machen, wenn zwar eine Investition erfolgt ist, aber ein anderes Wirtschaftsgut, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Das benannte Wirtschaftsgut muss nach dem klaren Willen des Gesetzgebers mit dem später Angeschafften oder Hergestellten funktionsgleich sein.

Normenkette:

EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe