BGH - Urteil vom 10.06.2003
X ZR 56/01
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 519 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1236
Vorinstanzen:
KG,

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei alternativer Urteilsbegründung

BGH, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen X ZR 56/01

DRsp Nr. 2003/10084

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei alternativer Urteilsbegründung

Hat die Vorinstanz die Abweisung der Klage in zweifacher Hinsicht begründet, so hat die Berufungsbegründung für jede Begründung darzulegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 519 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Sie wurde mit der Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 bestellt.

Am 26. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats entstandenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Angestellte (sogenannte Ersterwerber).