LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2021
3 Sa 229/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; StGB § 242; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2531/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungZweiwöchige Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGBWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungGrundsatz der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 229/21

DRsp Nr. 2022/9742

Anforderungen an die Berufungsbegründung Zweiwöchige Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.