BFH - Beschluss vom 18.11.2013
X B 130/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 371
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 44/13

Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen X B 130/13

DRsp Nr. 2014/273

Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

NV: Die Darlegung des Klagebegehrens setzt Angaben voraus, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben. Ermittlungen ins Blaue hinein muss das FG nicht anstellen.

Der Gegenstand einer Anfechtungsklage ist nicht hinreichend i.S. von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bezeichnet, wenn das Klagevorbringen sich auf die bloße Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und das Begehren auf Aufhebung beschränkt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe