BFH - Beschluss vom 28.12.2010
XI B 33/10
Normen:
AO § 110;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1226/07

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerdebegründung

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen XI B 33/10

DRsp Nr. 2011/4038

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerdebegründung

NV: Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, eine auf der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandkräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde (Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 110;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

a)