FG Köln - Urteil vom 26.02.2010
2 K 1226/07
Normen:
EGV Art. 10; AO § 355 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1388

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmottsche Fristenhemmung

FG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 1226/07

DRsp Nr. 2010/11614

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung

1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art. beschränkt ist. 2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.

Normenkette:

EGV Art. 10; AO § 355 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1984 bis 1995 aufgrund einer später ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu Gunsten des Klägers zu ändern sind.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der K GmbH, deren Gegenstand im Betrieb von Spielhallen besteht.

In den Streitjahren erbrachte die K GmbH auf den Betrieb von Geldspielgeräten entfallende Umsätze. Der Beklagte führte entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen durch. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wurden bestandskräftig.