BFH - Urteil vom 28.08.2012
VII R 62/11
Normen:
AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9027/10

Anforderungen an die Darlegung des Abtretungsgrundes hinsichtlich Steueransprüchen

BFH, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen VII R 62/11

DRsp Nr. 2013/3301

Anforderungen an die Darlegung des Abtretungsgrundes hinsichtlich Steueransprüchen

NV: Eine unvollständige Abtretungsanzeige kann nicht deshalb als formwirksam angesehen werden, weil die (inzwischen geänderte) Gestaltung des nach dem Gesetz zu verwendenden amtlichen Vordrucks dazu verleiten kann, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92).

§ 46 Abs. 2 u. 3 AO ist dahin auszulegen, dass die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund auch dann (zusätzlich) eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung“ angekreuzt worden ist.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4;

Gründe

I.