OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2019
1 U 66/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 497/18

Anforderungen an die Darlegung, ein Fahrzeug sei von dem sog. Diesel-Abgasskandal betroffen

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 1 U 66/19

DRsp Nr. 2020/8869

Anforderungen an die Darlegung, ein Fahrzeug sei von dem sog. Diesel-Abgasskandal betroffen

Durch die nicht näher unterlegte Behauptung, die Daimler Benz-AG als Herstellerin eines Fahrzeugs habe bei Implementierung der Motorsteuerungs-Software ein unzulässiges Thermofenster verwandt, ist ein Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargetan.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.