BFH - Beschluss vom 30.08.2012
X B 97/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 13
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 446/03

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen X B 97/11

DRsp Nr. 2012/21592

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

1. NV: Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist (vgl. BFH vom 18. April 2012 X R 34/10, BFH/NV 2012, 1347). 2. NV: Die Anpassung des Folgebescheides besteht nicht nur in der Änderung von Zahlen, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sie schließt vielmehr auch eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. 3. NV: Für das Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Zulassung der Revision maßgeblich, so dass frühere Entscheidungen, die durch eine neuere BFH-Rechtsprechung überholt sind, eine Divergenz nicht begründen können (st. BFH-Rspr.).

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO gehört unter anderem die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits.