BFH - Beschluss vom 31.12.2012
III B 95/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 768
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 791/12

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 31.12.2012 - Aktenzeichen III B 95/12

DRsp Nr. 2013/5289

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Die unterlassene Benachrichtigung über beigezogene und verwertete Strafakten führt nicht zu einer Revisionszulassung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, was er bei Kenntnis von der Aktenbeiziehung noch zusätzlich Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. 2. NV: Ergibt sich aus dem Terminsprotokoll, dass der wesentliche Akteninhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, kann sich der Beschwerdeführer regelmäßig nicht darauf berufen, er habe sich zu dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhalt nicht äußern können. 3. NV: Die finanzgerichtliche Entscheidung, eine Zeugen nicht zu beeiden, ist vom BFH nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens verkannt wurden. 4. NV: Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.