BFH - Beschluss vom 19.12.2012
V B 71/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76; AO § 71;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9328/07

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen V B 71/12

DRsp Nr. 2013/4831

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Die Rüge des Klägers, das FG habe ihm keine Frist zur Erwiderung des Beklagtenvortrags eingeräumt, wird nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger substantiiert darlegt, was er in einem weiteren Schriftsatz zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können. 2. NV: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Rügt der Kläger die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat er die Entscheidungserheblichkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG darzulegen. 3. NV: Ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt wurde.

1. Rügt der Kläger als Verfahrensfehler, ihm sei keine Erwiderungsfrist zur Haftung eingeräumt worden, so ist die Rüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn er substantiiert vorträgt, was er in einem weiteren Schriftsatz zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des Finanzgerichts hätte führen können.