BFH - Beschluß vom 28.10.1998
IV B 155/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 632

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen IV B 155/97

DRsp Nr. 1999/2506

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen. 2. Die Rüge der Divergenz erfordert u. a., dass das angefochtene Urteil auf der angeblichen Abweichung beruht. 3. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.