OLG Celle - Urteil vom 26.05.2021
3 U 96/20
Normen:
BGB § 126; BGB § 355; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1; BGBEG Art. 247 § 3; BGBEG Art. 247 § 6; BGBEG Art. 247 § 7; BGBEG Art. 247 § 12;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 408/19

Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 3 U 96/20

DRsp Nr. 2021/10528

Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Für den verständigen Verbraucher wird durch die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich, dass hiermit die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird. 2. Die für die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation erforderliche Urkundeneinheit ist auch ohne körperliche Verbindung der Vertragsunterlagen und ohne fortlaufende Paginierung gewahrt, wenn Darlehensantrag und Standardinformationen einheitlich graphisch gestaltet und sämtliche Seiten mit dem Namen des Klägers, einem einheitlichen Druckdatum sowie einer auf den konkreten Darlehensvertrag bezogene Buchstabenkombination / Barcode versehen sind und die Standardinformation, die der Kläger unstreitig mit dem Darlehensvertrag erhalten und diesen Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat, auch mit ihrem Inhalt (Kreditbetrag, Teilzahlungen etc.) Bezug auf den Hauptvertrag nimmt sowie im Darlehensantrag der Hinweis enthalten ist: "Für diesen Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten."