FG Münster - Urteil vom 15.12.2021
13 K 1136/18 G
Normen:
AktG § 305 Abs. 3 S. 3;

Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

FG Münster, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 13 K 1136/18 G

DRsp Nr. 2022/2365

Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 305 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob gem. § 305 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) zu zahlende Zinsen Dauerschuldentgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (GewStG a.F.) sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) S unter dem Registerblatt HRB X eingetragen ist. Sie gehört zur international tätigen L-Unternehmensgruppe und ist unter anderem an der L Deutschland AG (im Folgenden L AG), welche früher unter dem Namen A AG firmierte, und an der H AG (im Folgenden: H AG), welche früher unter dem Namen H Verwaltungs-Aktiengesellschaft firmierte, beteiligt.