BFH - Beschluss vom 20.12.2013
IX B 100/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 516
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 234/11

Anforderungen an die Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht durch Vermietung eines auch selbst genutzten Ferienhauses

BFH, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen IX B 100/13

DRsp Nr. 2014/2763

Anforderungen an die Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht durch Vermietung eines auch selbst genutzten Ferienhauses

1. NV: Hat der Steuerpflichtige schon beim Erwerb einer teils selbst genutzten, teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienimmobilie den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht als Prognosezeitraum der Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen. 2. NV: Hat der Steuerpflichtige sich hingegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten des Objektes um den Verkauf bemüht, lässt dies den Prognosezeitraum von 30 Jahren unberührt.

Bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienimmobilien ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Dabei ist grundsätzlich ein Prognosezeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen. Dieser ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung der Immobilie nur dann entsprechend abzukürzen, wenn der Steuerpflichtige schon beim Erwerb den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen hat. Hat er dagegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten versucht, das Haus zu verkaufen, so ließe dies den Prognosezeitraum unberührt.