OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2018
7 U 122/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 211; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 493/11

Anforderungen an die Feststellung eines Verjährungsverzichts

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 122/12

DRsp Nr. 2019/8054

Anforderungen an die Feststellung eines Verjährungsverzichts

An einen Verjährungsverzicht sind wegen der erheblichen Auswirkungen hohe Anforderungen zu stellen. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2012, Az. 16 O 493/11, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.471,14 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 211; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der verstorbenen früheren Klägerin M.R., die ein Autovermietungsunternehmen betrieben hat, von der beklagten Versicherung aus abgetretenem Recht ihrer Kunden die Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen aus 31 in den Jahren 2008 bis 2011 abgeschlossenen Fahrzeugmietverträgen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 9.471,14 € nebst Zinsen verurteilt.