BFH - Beschluss vom 22.07.2021
V B 77/20
Normen:
FGO §§ 43, 73, 116 Abs. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 357
BFH/NV 2021, 1518
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 147/20

Anforderungen an die Form der Trennung aufgrund gemeinsamer Klageerhebung verbundener Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen V B 77/20

DRsp Nr. 2021/15368

Anforderungen an die Form der Trennung aufgrund gemeinsamer Klageerhebung verbundener Verfahren

NV: Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren können nur durch einen ausdrücklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht aber durch konkludentes Verhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2020 – 11 K 147/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO §§ 43, 73, 116 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit einem Schriftsatz Klage zum Finanzgericht (FG) betreffend Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer (wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung). Er beantragte in diesem Schriftsatz, die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) aufzuheben und das FA zu verpflichten, über die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide zu entscheiden. Mit beiden Einspruchsentscheidungen hatte das FA die Einsprüche des Klägers wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.