Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2020 –
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit einem Schriftsatz Klage zum Finanzgericht (FG) betreffend Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer (wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung). Er beantragte in diesem Schriftsatz, die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) aufzuheben und das FA zu verpflichten, über die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide zu entscheiden. Mit beiden Einspruchsentscheidungen hatte das FA die Einsprüche des Klägers wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.
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