OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2017
4 U 90/16
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 766 S. 1; BGB § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4/16

Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 4 U 90/16

DRsp Nr. 2017/8692

Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung

1. Der Schutzzweck des § 766 S. 1 BGB gebietet für die formbedürftige Bürgschaftserklärung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung einer Vollmacht grundsätzlich nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Denn § 766 S. 1 BGB dient ausschließlich dem Interesse des Bürgen, da dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen zu Gute kommt und der daher vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden muss. 2. Eine "Vollmachtsbestätigung" überschriebene Erklärung, wonach der Vollmachtgeber bestätigt, dass ein dritter bevollmächtigt war, in seinem Namen bestimmte Erklärungen abzugeben, stellt keine Bestätigung der so eingegangenen Verpflichtungen, sondern lediglich eine reine Wissenserklärung dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2016, Az. 1 O 4/16, wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.