BFH - Beschluss vom 18.03.2021
V B 29/20
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 und Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 287
BB 2021, 1814
BFH/NV 2021, 1290
BStBl II 2021, 710
DB 2021, 1721
DStR 2021, 1818
DStZ 2021, 742
FamRZ 2021, 1552
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 81/20

Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

BFH, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen V B 29/20

DRsp Nr. 2021/11640

Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt. 2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG. 3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2020 – 5 K 81/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 und Abs. 3;

Gründe

I.