BFH - Beschluss vom 17.12.2020
X B 154/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 677
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1426/18

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von WiedereinsetzungsgründenZulässigkeit eidesstattlicher Versicherungen des Steuerpflichtigen und dritter PersonenRügeobliegenheit des Steuerpflichtigen bei Übergehen eines Beweisantritts durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen X B 154/19

DRsp Nr. 2021/5028

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherungen des Steuerpflichtigen und dritter Personen Rügeobliegenheit des Steuerpflichtigen bei Übergehen eines Beweisantritts durch das Finanzgericht

1. NV: Wenn das Gesetz lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung fordert, darf ein Gericht —eidesstattliche oder schlichte— Erklärungen der Beteiligten oder dritter Personen jedenfalls dann, wenn keine objektiven Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, nicht von vornherein als Mittel der Glaubhaftmachung ausschließen. 2. NV: Das Recht eines Rechtsmittelführers, das Übergehen eines Beweisantrags durch das FG als Verfahrensmangel zu rügen, geht auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem FG eine ausdrückliche Rüge unterblieben ist, nicht nach § 295 ZPO verloren, wenn das FG dem späteren Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verdeutlicht hat, dass es die beantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (Fortführung u.a. des BFH-Beschlusses vom 26.11.2008 – IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.10.2019 – 4 K 1426/18 aufgehoben.