BFH - Beschluss vom 28.10.2010
VIII B 84/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Art 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 611/06

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision

BFH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen VIII B 84/10

DRsp Nr. 2010/21396

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision

NV: Ein ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führender schwer wiegender Rechtsfehler liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht zwei ähnliche Sachverhalte aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbar unterschiedlich würdigt.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 2 Art 2 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Kläger), ein Diplom-Ingenieur, erhielt 1990 einen Auftrag aus dem Land A. Zur Abwicklung des Auftrags gründete er eine Gesellschaft m.b.H. mit Sitz im Land B (Gesellschaft). Die Anteile des Klägers an der Gesellschaft hielt deren Geschäftsführer als Treuhänder für den Kläger. Auf einem Konto der Gesellschaft wurden zwischen August 1990 und Juli 1992 auf eine arabische Bank gezogene Schecks in Höhe von insgesamt ... DM gutgeschrieben. Von dem Konto ließ sich der Kläger ... DM in bar auszahlen (1991: ... DM; 1992: ... DM; 1993: ... DM). Der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete dem Kläger die Auszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu.