FG München - Urteil vom 20.04.2010
2 K 611/06
Normen:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG 1990/1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG 1990/1997 § 20 Abs. 2a S. 2; DBA-Österreich Art. 10a; DBA-Österreich Art. 15; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Zurechnung von Kapitaleinkünften aus vGA einer österreichischen Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 611/06

DRsp Nr. 2011/2622

Zurechnung von Kapitaleinkünften aus vGA einer österreichischen Kapitalgesellschaft

Gründet ein Ingenieur zur Abwicklung eines Auftrags mit einer saudiarabischen Firma ein GesmbH mit Sitz in österreich, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer die Anteile für den Ingenieur nur treuhänderisch hält, da er lediglich ausführendes Organ ist, der Ingenieur hingegen die Gesellschaft rechtlich und tatsächlich allein beherrscht, unterliegen die von dem Ingenieur vom Konto der Gesellschaft, auf der diese die Erlöse aus dem saudiarabischen Geschäft vereinnahmt, getätigten Geldabhebungen als - von der österreichischen Finanzverwaltung anerkannte - vGA gem. Art. 10a i. V. m. Art. 15 DBA-österreich der inländischen Steuer. Das gilt auch, soweit die Auszahlungsquittungen vom Geschäftsführer unterzeichnet wurden, wenn dieser Auszahlungsformulare blanko unterschreibt.

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... wird die Einkommensteuer 1999 auf ... EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ... v.H. und der Beklagte zu ... v.H.