OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2017
2 U 77/16
Normen:
ArbNErfG § 5; ArbNErfG § 8 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 186; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 274 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 37/15

Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 2 U 77/16

DRsp Nr. 2018/12405

Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

1. Es stellt eine Mitteilung einer Diensterfindung i.S. von § 5 ArbNErfG a.F. dar, wenn der Erfinder dem Arbeitgeber seine Erkenntnisse mitteilt und sich gleichzeitig bereits Gedanken über die Aufteilung der Anteile an dieser Erfindung auf einzelne Abteilungen macht. 2. Die Frist für die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass der Erfinder auf Bitten des Arbeitgebers die Erfindung nochmals unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts meldet. 3. Auch eine erneute Bewertung der Anteile einzelner Abteilungen hat keine Verschiebung des Beginns der Inanspruchnahmefrist zur Folge. 4. Ist die Diensterfindung somit gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ArbNErfG a.F. mit Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung zu Gunsten des Erfinders frei geworden, so steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Benikationsanspruch gem. § 8 S. 1 u. 2 PatG, jedenfalls aber nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu. 5. Ist der Arbeitnehmer lediglich Miterfinder neben anderen, so hat er einen Anspruch auf Einräumung einer seinem Erfinderanteil entsprechenden Mitberechtigung.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) b) 2. 3. II. III. IV. V.