FG Münster - Urteil vom 10.08.2012
14 K 4314/09 AO
Normen:
AnfG § 3; AO § 191;

Anforderungen an die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung

FG Münster, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 14 K 4314/09 AO

DRsp Nr. 2012/20299

Anforderungen an die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung

1) § 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners; bloße Vermutungen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. 2) Die Nutzung eines Kontos des Anfechtungsgegners für Ausgangsrechnungen rechtfertigt allein noch nicht den Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Normenkette:

AnfG § 3; AO § 191;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.

Der Vater (V) der am xx.xx.1983 geborenen Klägerin schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i. H. v. insgesamt 36.446,08 EUR (Stand 29.06.2009). Am 01.03.2005, 31.01.2006 und 04.03.2009 gab V eidesstattliche Versicherungen ab.