Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.
Der Vater (V) der am xx.xx.1983 geborenen Klägerin schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i. H. v. insgesamt 36.446,08 EUR (Stand 29.06.2009). Am 01.03.2005, 31.01.2006 und 04.03.2009 gab V eidesstattliche Versicherungen ab.
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