OLG München - Beschluss vom 12.10.2017
31 Wx 299/17
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 757
FGPrax 2018, 21
GmbHR 2018, 35
NZG 2018, 63
NotBZ 2018, 113
ZIP 2017, 2475
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anforderungen an die Mitteilung der Beteiligungsverhältnisse bei Einreichung einer Gesellschafterliste

OLG München, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 299/17

DRsp Nr. 2017/17290

Anforderungen an die Mitteilung der Beteiligungsverhältnisse bei Einreichung einer Gesellschafterliste

Zur Angabe der prozentualen Beteiligung eines Geschäftsanteils am Stammkapital bei Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht.

Aus § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfolgt das zwingende Erfordernis, bei Einreichung einer Gesellschafterliste auch den Umfang der jeweiligen prozentualen Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital anzugeben.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 11.7.2017 in der Fassung vom 13.7.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Die Beschwerde ist zulässig, als sie sich gegen das von dem Registergericht beanstandete (behebbare) Vollzugshindernis wendet, nämlich dass in der eingereichten Gesellschafterliste nicht für jeden Geschäftsanteil aufgeführt ist, welche prozessuale Beteiligung er am Stammkapital vermittelt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.