Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 11.7.2017 in der Fassung vom 13.7.2017 wird zurückgewiesen.
I.
1. Die Beschwerde ist zulässig, als sie sich gegen das von dem Registergericht beanstandete (behebbare) Vollzugshindernis wendet, nämlich dass in der eingereichten Gesellschafterliste nicht für jeden Geschäftsanteil aufgeführt ist, welche prozessuale Beteiligung er am Stammkapital vermittelt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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