FG München - Beschluss vom 03.12.2008
10 V 2856/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 203

Anforderungen an die Qualifikation von im Rahmen einer Kanzlei vereinnahmten und verausgabten Geldern als durchlaufende Posten

FG München, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 10 V 2856/08

DRsp Nr. 2009/10528

Anforderungen an die Qualifikation von im Rahmen einer Kanzlei vereinnahmten und verausgabten Geldern als durchlaufende Posten

1. Von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vereinnahmte und verausgabte Gelder können nur dann als durchlaufende Posten gebucht werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gelder nicht auf einem Anderkonto verbucht, sondern auf dem Girokonto mit eigenen Geldern des Steuerpflichtigen vermischt werden und auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige Trennung von eigenen und fremden Geldern zulassen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geldeingängen bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater.

I.