BFH - Beschluss vom 10.12.2012
X B 139/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 570
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 188/09

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren selbständig tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen X B 139/11

DRsp Nr. 2013/2313

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren selbständig tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

NV: Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen.