BFH - Beschluss vom 19.04.2023
VI R 15/22
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 858
NJW 2023, 10
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 82/21

Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze

BFH, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen VI R 15/22

DRsp Nr. 2023/6196

Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze

NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.06.2022 – 13 K 82/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

1. Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Inhalt seiner eingereichten Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.