BFH - Beschluß vom 28.11.1988
IV R 9/87
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1989, 790
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen II 301/86

Anforderungen an die Revisionsgebründung

BFH, Beschluß vom 28.11.1988 - Aktenzeichen IV R 9/87

DRsp Nr. 2005/15774

Anforderungen an die Revisionsgebründung

1. Nach § 120 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten "die Revision ist ... zu begründen" und "Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. 2. Zwar wird die Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren ausnahmsweise dann als ausreichend anerkannt, wenn der Revisionskläger seine Rechtsauffassung in erster Instanz eingehend begründet, sich dabei auch mit den Argumenten der (später vom FG in seinem Urteil gebilligten) Gegenmeinung auseinandergesetzt hatte und "wenn mehr zu der Frage einfach nicht zu sagen ist".

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar selbständig tätig, die Ehefrau ist Hausfrau.

Die Kläger haben drei Kinder, die in den Jahren 1968, 1970 und 1975 geboren sind und im Streitjahr 1983 im Haushalt der Eltern lebten.