BFH - Beschluss vom 06.11.2019
IX B 62/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2625/18

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen IX B 62/19

DRsp Nr. 2020/763

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 13.05.2019 - 15 K 2625/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO geltend.

1. Insbesondere wurde der von den Klägern vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.