BFH - Beschluss vom 26.11.2013
I B 2/13
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 542
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2441/09

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen I B 2/13

DRsp Nr. 2014/3214

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

NV: Zwar ist das FG zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO vorliegen. Der Antragsteller hat aber dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen und die Angaben glaubhaft zu machen, wenn er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet.

Wird erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, so hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; FGO § 155;

Gründe