BFH - Urteil vom 29.11.2017
II R 52/15
Normen:
AO § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 306
DStZ 2018, 490
HFR 2018, 522
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4035/10

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das FinanzamtZulässigkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen II R 52/15

DRsp Nr. 2018/4975

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Finanzamt Zulässigkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

1. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt. 2. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015 4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18. Januar 2003 vom 9. September 2009 und vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.