FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.1999
5 K 1660/98
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Anforderungen an die steuerliche

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.1999 - Aktenzeichen 5 K 1660/98

DRsp Nr. 2001/7257

Anforderungen an die steuerliche

Wenn - der Mietvertrag zwar einen Pauschbetrag für Nebenkosten festlegt, jedoch nicht regelt, um welche Nebenkosten es sich handelt, - nicht erwähnt wurde, ob die Wohnung in renoviertem oder nicht renoviertem Zustand übernommen wurde, und was bei Auszug des Mieters geschieht - keine Regelungen über die Dauer des Mietverhältnisses und Kündigungsfristen getroffen wurden - nicht geregelt wurde wie die Miete zu zahlen ist, - unklar ist, welche Räume der Einliegerwohnung von der Miete umfasst sind, da es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt - der Sohn als Mieter die Miete, Nebenkosten und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zahlen kann führt die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten dazu, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung des Mietverhältnisses mit dem Sohn.