FG Münster - Urteil vom 21.12.2021
1 K 194/20 Kg,AO
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Anforderungen an die Stundung einer Erstattungsforderung für Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 1 K 194/20 Kg,AO

DRsp Nr. 2022/2366

Anforderungen an die Stundung einer Erstattungsforderung für Kindergeld

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 17.10.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Stundung einer Erstattungsforderung.

Der Kläger bezog für seinen Sohn N laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 16.07.2019 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2017 auf und forderte das für den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2019 gezahlte Kindergeld i.H.v. insgesamt 6.651 € zurück. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig.