OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2018
4 U 1228/18
Normen:
BGB § 104;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 456/18

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts betreffend die Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 1228/18

DRsp Nr. 2019/5520

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts betreffend die Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Wird eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses behauptet, stellt das Zeugenbeweisangebot des behandelnden Hausarztes einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn dieser lediglich allgemein zum Vorliegen einer Suchterkrankung benannt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass Anknüpfungstatsachen benannt und unter Beweis gestellt werden, die den Rückschluss auf eine zurückliegende Geschäftsunfähigkeit gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erlauben.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500,00 € festzusetzen.

4. Der auf Dienstag, 08.01.2019, 09:00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 104;

Gründe: