BFH - Beschluss vom 22.11.2012
XI B 113/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 564
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 359/10

Anforderungen an die Tatsachengrundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen XI B 113/11

DRsp Nr. 2013/3298

Anforderungen an die Tatsachengrundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Das FG ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. 2. NV: Hat das FA im Laufe des Klageverfahrens wiederholt auf Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch verwiesen und darauf, dass sich diese bzgl. anderer Kunden als zutreffend erwiesen hätten und sich hieraus auch für den Streitfall eine starke Indizwirkung ergebe, so ist die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das FG verfahrensfehlerhaft.

Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist aufzuheben, wenn das Finanzgericht einen Umstand nicht berücksichtigt, der in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen und mithin einen Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe