Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Jena vom 22.03.2010, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, aufgehoben.
Das Amtsgericht Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 15.03.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
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