OLG Thüringen - Beschluss vom 09.09.2010
6 W 144/10
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 49
DB 2011, 582
NotBZ 2011, 49
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 306543

Anforderungen an die Übermittlung von Ablichtungen zum elektronischen Handelsregister

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 6 W 144/10

DRsp Nr. 2010/21158

Anforderungen an die Übermittlung von Ablichtungen zum elektronischen Handelsregister

Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden ist in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt. Verlangt wird eine "elektronische Fotokopie" des Dokuments. Papierdokumente werden zu diesem Zweck eingescannt und als einfaches gescanntes Dokument eingereicht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Jena vom 22.03.2010, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, aufgehoben.

Das Amtsgericht Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 15.03.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2;

Gründe: