BFH - Beschluss vom 03.04.2019
III B 80/18
Normen:
FGO § 52a Abs. 7 Satz 1, § 94, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 163 Abs. 1 Satz 1, § 165 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 245
BFH/NV 2019, 841
DStRE 2019, 846
NJW 2019, 2056
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 432/18

Anforderungen an die Unterzeichnung eines elektronisch hergestellten Protokolls und Urteils

BFH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen III B 80/18

DRsp Nr. 2019/8734

Anforderungen an die Unterzeichnung eines elektronisch hergestellten Protokolls und Urteils

1. NV: Der in § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch dadurch genügt, dass das Protokoll und das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet werden und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2. NV: Sind dem Protokoll und dem Urteil Transfervermerke angeheftet, aus denen sich ergibt, dass die in den elektronischen Dokumenten ausgewiesenen verantwortenden Personen (Protokollführer, beteiligte Richter) das jeweilige Dokument vor Absendung mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen haben und weisen die Transfervermerke bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung "gültig" auf, kann grundsätzlich von der Echtheit der Signatur ausgegangen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2018 1 K 432/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.