BFH - Beschluss vom 19.11.2013
IX B 79/13
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 371
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2799/09

Anforderungen an die Urteilsgründe

BFH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen IX B 79/13

DRsp Nr. 2014/276

Anforderungen an die Urteilsgründe

1. NV: Ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO setzt voraus, dass Urteilsgründe überhaupt fehlen oder dass das FG eine lediglich formelhafte Begründung für seine Entscheidung gibt, die seine maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen nicht erkennen lässt. 2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines FG-Urteils können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden. 3. NV: Eine Urteilsausfertigung erfordert keine Originalunterschrift der Richter. 4. NV: Die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz können nicht schlüssig mit in der Entscheidung gestellten abstrakten Rechtsfragen dargelegt werden, die im Kern gegen die Würdigung des FG im Einzelfall abzielen. 5. NV: Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, insbesondere auch gegen die Beweiswürdigung des FG, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.