BGH - Beschluß vom 13.09.2007
5 StR 292/07
Normen:
AO § 370 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.04.2007

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 5 StR 292/07

DRsp Nr. 2007/17343

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

1. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche Einstellung der Angeklagte dazu hatte. 2. Hierfür ist regelmäßig die Angabe erforderlich, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat und welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat. 3. Zudem hat der Tatrichter für jede Steuerart und für jeden Besteuerungszeitraum so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. 4. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen eingeräumt hat.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe: