OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.06.2018
6 U 245/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; BGB § 193;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 10/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen der Abbedingung des § 193 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 245/17

DRsp Nr. 2018/16284

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen der Abbedingung des § 193 BGB

Eine den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der Belehrung über die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages verliert ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch, dass durch eine Regelung in den AGB für Kredite und Darlehen die gesetzliche Regelung des § 193 BGB abbedungen werden soll.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; BGB § 193;

[Gründe]

I.

Die Kläger begehren nach Erklärung des Widerrufs die Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehens aus dem Jahr 2011. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, da ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei.