OLG Celle - Urteil vom 13.01.2021
3 U 47/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 295; BGB § 322 Abs. 2; BGB § 357 Abs. 7; BGB § 358 Abs. 4; BGBEG Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 196/19

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-KaufsVoraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der MusterbelehrungRückabwicklung des Vertrages nach wirksamem Widerruf

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 47/20

DRsp Nr. 2021/3401

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung Rückabwicklung des Vertrages nach wirksamem Widerruf

1. Der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 3 EGBGB tritt ein, wenn die Bank als Darlehensgeberin in der Widerrufsinformation über einen tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrag belehrt. 2. Zum Rechtsmissbrauch, wenn sich der Darlehensnehmer in diesem Fall auf das Fehlen des Musterschutzes beruft (hier verneint). 3. Zur Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Darlehensvertrags, der zur Finanzierung eines KFZ-Kaufvertrags abgeschlossen wurde, insbesondere zur Vorleistungspflicht nach § 322 Abs. 2 BGB und zum Annahmeverzug nach § 295 BGB. 4. Der Darlehensgeberin steht grundsätzlich ein Wertersatzanspruch zu, den sie im Wege des Feststellungsantrags geltend machen kann.