BFH - Urteil vom 11.11.2009
IX R 1/09
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 101/05

Anforderungen an die zivilrechtliche Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts; Rechtsmissbrauch durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen IX R 1/09

DRsp Nr. 2010/1064

Anforderungen an die zivilrechtliche Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts; Rechtsmissbrauch durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.