BFH - Urteil vom 07.11.2013
IV R 13/10
Normen:
EStDV § 8b Satz 2 Nrn. 1 und 2; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2; EStG § 13; EStG § 13a; AO § 130; AO § 131 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 238/08

Anforderungen an die Zustimmung des Finanzamts zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts; Rücknahme der Zustimmung

BFH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IV R 13/10

DRsp Nr. 2013/25211

Anforderungen an die Zustimmung des Finanzamts zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts; Rücknahme der Zustimmung

1. Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt.2. Das FA erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der eine solche Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde liegt. Die Zustimmung kann nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt.

Normenkette:

EStDV § 8b Satz 2 Nrn. 1 und 2; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2; EStG § 13; EStG § 13a; AO § 130; AO § 131 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.