BFH - Beschluss vom 13.11.2012
V S 11/12
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 237
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1244/09

Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen V S 11/12

DRsp Nr. 2013/137

Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch

1. NV: Ein Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Aus Gründen der Prozessklarheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt. 2. NV: Das Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO rechtfertigt nicht den Schluss, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. 3. NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen.

1. Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Senats des Bundesfinanzhofs erfüllt nicht die Voraussetzungen an ein Ablehnungsgesuch, wenn die Erklärung nicht erkennen lässt, welcher Richter bzw. welche Richter abgelehnt werden. 2. Der Bundesfinanzhof muss im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht auf alle Punkte umfangreichen Vortrags des Beschwerdeführers eingehen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1;

Gründe