BFH - Beschluss vom 14.11.2012
V B 41/11
Normen:
02ZPO § 42 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 239

Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen V B 41/11

DRsp Nr. 2013/138

Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch

1. NV: Ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches führt daher nicht zum Ausschluss eines Richters. 2. NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen. 3. NV: Die Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge, wie z.B. Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügung und Arbeiten zu deren Vorbereitung, ist vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst.

Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Senats des Bundesfinanzhofs erfüllt nicht die Voraussetzungen an ein Ablehnungsgesuch, wenn die Erklärung nicht erkennen lässt, welcher Richter bzw. welche Richter abgelehnt werden.

Normenkette:

02ZPO § 42 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1;

Gründe