FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2005
2 K 1410/05
Normen:
DVStB § 10 Abs. 1 § 26 Abs. 8 § 28 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ; DVStG § 26 Abs. 7 ;

Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 1410/05

DRsp Nr. 2006/2860

Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung

1. Eine Prüfungsdauer von 5 Minuten je Prüfungsfach ist nicht unangemessen kurz. 2. Es entspricht dem Gebot der Chancengleichheit, etwa gleich starke Kandidaten zusammen zu prüfen. 3. Der Kurzvortrag ist dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. 4. Eine behauptete Irritation des Prüflings durch Grimassen eines Prüfers ist nicht geeignet, einen Anspruch des Prüflings auf Wiederholung der mündlichen Prüfung zu begründen, da der Prüfling nicht gezwungen ist, den Prüfer anzuschauen.

Normenkette:

DVStB § 10 Abs. 1 § 26 Abs. 8 § 28 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ; DVStG § 26 Abs. 7 ;

Tatbestand: