LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2023
3 Sa 672/22
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; BGB § 293; BGB § 305c; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; MTV Druckindustrie v. 15.07.2005 § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 111/21

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungAnnahmeverzug des ArbeitgebersNormzweck des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 672/22

DRsp Nr. 2023/10219

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Annahmeverzug des Arbeitgebers Normzweck des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG

1. Eine Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. 2. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit. Denn diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen. 3. Durch die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG soll für Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, mehr Sicherheit in Bezug auf ihre Planung und ihr Einkommen erzielt werden. Für Arbeitgeber soll ein wirksamer Anreiz gesetzt werden, tatsächlich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen.

Tenor